A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von ⅚, ausmachend CHF 8'608.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Bezahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht geltend gemacht.