Dies rechtfertigt eine Kürzung um 0.27 Stunden. Für die Kenntnisnahme dieser Beweisergänzung wurden überdies bereits am 1. November 2022 0.27 Stunden geltend gemacht, was zeitlich nicht aufgeht, sich auch nicht mit anderen verfahrensleitenden Anordnungen erklären lässt und daher ebenfalls gestrichen wird. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ für das Aktenstudium und die Vorbereitung des oberinstanzlichen Parteivortrags einen Gesamtaufwand von 17.55 Stunden geltend (Positionen vom 29. November 2022 bis 7. Dezember 2022).