29.2 Amtliche Entschädigungen im oberinstanzlichen Verfahren 29.2.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 13. Dezember 2022 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'301.00 geltend (pag. 766 ff.). Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 36.69 Stunden. Der Kammer erscheint die Begleitung des Beschuldigten zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks Leumundsbericht nicht geboten (vgl. Positionen vom 22. November 2022). Somit wird der Zeitaufwand um 1 Stunde gekürzt und