470 ff.). Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern sämtliche amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von ⅚ zurückzuzahlen und den amtlichen Vertretern ⅚ der Differenzen zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) bzw. wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus dem Urteilsdispositiv. Die Straf- und Zivilklägerin trifft keine Erstattungspflicht (Art. 30 OHG).