428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 428 N 6). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a i.V.m. Art. 5 VKD auf CHF 3'500.00 bestimmt. Der berufungsführende Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen in oberer Instanz, wohingegen die anschlussberufungsführende Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich obsiegt.