BSG 161.12) nicht zu beanstanden und der Verteilschlüssel der Vorinstanz erscheint sachgerecht. Infolge oberinstanzlicher Schuldsprüche werden dem Beschuldigten nunmehr 5/6 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 12'518.60 zur Bezahlung auferlegt. Die auf die rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen sowie den rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Drohung entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'503.70 trägt der Kanton Bern. 28.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).