Im Ergebnis wird der Beschuldigte in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 3'306.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2018 sowie von CHF 4'423.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. März 2019, beides an die Zivilklägerin, vertreten durch die Gesundheits-, Sozi- al- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI), Abteilung Opferhilfe. Er wird ferner in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Mai 2018.