V. Zivilpunkt Zum Zivilpunkt wurden in oberer Instanz keine konkreten Ausführungen gemacht (vgl. pag. 749). Auch aus Sicht der Kammer ist an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu beanstanden. Somit wird integral auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 634). Im Ergebnis wird der Beschuldigte in Anwendung von Art.