734, Z. 2). Die Tochter des Beschuldigten, die bei seiner Exfrau aus erster Ehe lebt, ist ebenso nicht auf Unterstützung angewiesen (pag. 738, Z. 39 f.). Die Schulden von rund CHF 30'000.00 wegen nicht bezahlter Krankenkassenprämien rechtfertigen keinen Abzug (pag. 707; pag. 713 ff.). 27. Fazit und konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 21'600.00. Der Vollzug beider Strafen wird aufgeschoben und die Probezeiten auf 2 Jahre festgesetzt.