34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte machte an der oberinstanzlichen Einvernahme sowie an der Befragung zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben zu seinem monatlichen Einkommen (pag. 734; pag. 706); zudem liegen Lohnabrechnungen eines seiner Arbeitgeber aus dem Jahr 2018 vor, die sich mit seinen Angaben decken (pag. 276 ff.). Als Labormitarbeiter verfügt der Beschuldigte demnach einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'900.00. Im Nebenerwerb verdient er, davon ausgehend, dass er diesen nur 11 Monate pro Jahr ausübt, überdies rund CHF 1'100.00 (netto) pro Monat.