Damit würde eine Geldstrafe von 230 Tagessätzen resultieren. Indes darf die Anzahl von 180 Tagessätzen nicht überschritten werden (Art. 34 Abs. 1 StGB), sodass es bei 180 Tagessätzen bleibt. 24. Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 632 f.): Vorleben und persönliche Verhältnisse