23.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral ist. Zu seinem Willen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 22.2.2 oben). Im Ergebnis sieht die Kammer auch hier von einer Erhöhung der Freiheitsstrafe ab und wertet die subjektive Tatschwere als neutral. 23.2.3 Fazit und Zwischenresultat Für den Schuldspruch wegen Schändung ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen. Diese wäre grundsätzlich im Umfang von ⅔, ausmachend 80 Tagessätze, asperiert. Damit würde eine Geldstrafe von 230 Tagessätzen resultieren.