Die kurze Dauer ihrer Widerstandsunfähigkeit und die Tatsache, dass die Vornahme einer sexuellen Handlung nicht gänzlich unerwartet erfolgte (wenn es auch eine andere als die erwartete und gebilligte war), relativiert das Ausmass der Rechtsgutsverletzung. Das Handeln des Beschuldigten, namentlich das Ausnutzen der Dunkelheit, der Blösse und der exponierten Lage der Straf- und Zivilklägerin, erscheint verglichen mit allen erdenklichen Fällen von Schändung nicht besonders verwerflich. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere im Hinblick auf den weiten Strafrahmen sehr leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.