191). In diesem Fall führte der Beschuldigte der ahnungslosen, vorübergehend widerstandsunfähigen Straf- und Zivilklägerin eine M.___(Land)-ische Aubergine vaginal ein. Die Art der vorliegenden sexuellen Handlung ist im Hinblick auf anderes tatbestandsmässiges Handeln nicht zu bagatellisieren. Die kurze Dauer ihrer Widerstandsunfähigkeit und die Tatsache, dass die Vornahme einer sexuellen Handlung nicht gänzlich unerwartet erfolgte (wenn es auch eine andere als die erwartete und gebilligte war), relativiert das Ausmass der Rechtsgutsverletzung.