Sein Handeln war darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu quälen und zum Auszug zu bewegen (vgl. E. 22.2.2 oben), was auch in diesem Fall nicht verschuldensverschärfend eingestuft wird. Die Möglichkeit zur Vermeidung der Tat war uneingeschränkt gegeben. Die subjektive Tatschwere ist als neutral zu bewerten.