Die Verwerflichkeit des Handelns ist verglichen mit allen erdenklichen Fällen von sexueller Nötigung unterdurchschnittlich. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen als sehr leicht einzustufen. Angemessen erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 23.1.2 Subjektive Tatschwere Auch in diesem Fall handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu quälen und zum Auszug zu bewegen (vgl. E. 22.2.2 oben), was auch in diesem Fall nicht verschuldensverschärfend eingestuft wird.