Der Beschuldigte machte sich in diesem Fall die erhebliche soziale Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze und drohte ihr an, dass sie nicht mehr bei ihm leben könne, wenn sie beim Geschlechtsverkehr nicht mitmache bzw. ihn nicht gewähren lasse. Für die Straf- und Zivilklägerin, die sich in einem fremden Land befand und über kaum Geld sowie kein nennenswertes soziales Beziehungsnetz verfügte, bewirkte dies eine erhebliche Zwangssituation. Die Verwerflichkeit des Handelns ist verglichen mit allen erdenklichen Fällen von sexueller Nötigung unterdurchschnittlich.