23. Strafzumessung zur Geldstrafe 23.1 Einsatzstrafe (Dritter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS) 23.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte der Straf- und Zivilklägerin auch in diesem Fall eine M.___(Land)-ische Aubergine vaginal ein. Die Straf- und Zivilklägerin trugt keine physischen Verletzungen davon. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 22.1.1 oben). Zum Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts, insbesondere betreffend das Einführen von Gemüse, wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 22.2.1 oben).