Er lebt seit 1990 in der Schweiz (pag. 704, Z. 62) und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich in der Zwischenzeit von gewissen kulturellen Zwängen und Gepflogenheiten seines Herkunftslands gelöst hat. Dennoch sieht die Kammer von einer Erhöhung der Freiheitsstrafe (knapp) ab und wertet die subjektive Tatschwere als neutral. 22.2.3 Fazit und Zwischenresultat zur Freiheitsstrafe Für diesen Vorfall ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen. Diese werden im Umfang von ⅔ asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.