44 seiner damaligen Ehefrau verübte und ihre sexuelle Integrität somit als weniger wichtig einstufte als seine Reputation, ist als niederträchtig zu bezeichnen. Das Ziel seines Handelns erscheint leicht schwerwiegender als «nur» die deliktstypische Befriedigung der eigenen Lust. Der Beschuldigte befand sich sodann nicht in einer besonderen Zwangssituation. Er lebt seit 1990 in der Schweiz (pag.