110, Z. 83 ff.). Der Grund dafür liegt in der kulturell bedingten Tatsache, dass im gemeinsamen Kulturkreis der Parteien derjenige Ehegatte, der die eheliche Gemeinschaft auflöst, gesellschaftlicher Ächtung ausgesetzt werden kann, und der Beschuldigte dies nicht auf sich nehmen wollte. Dass er in dieser Absicht ein Sexualdelikt zum Nachteil