Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 22.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Sein Wille war darauf gerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu quälen und dadurch zum Auszug aus der Familienwohnung sowie zur Auflösung der Ehegemeinschaft zu bewegen (vgl. hierzu der Beschuldigte, pag. 110, Z. 83 ff.).