Auch dieser Vorfall ereignete sich im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Familienwohnung. Der Beschuldigte machte sich zunächst das Überraschungsmoment und anschliessend die soziale Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze, um sie seinen Befehlen gefügig zu machen. Die Verwerflichkeit des Handelns ist verglichen mit allen erdenklichen Fällen von sexueller Nötigung durchschnittlich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.