Er handelte aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust, was bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität deliktstypisch ist. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 22.1.3 Fazit zur Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beträgt 12 Monate Freiheitsstrafe. 22.2 Asperation zur Freiheitsstrafe (Erster Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS) 22.2.1 Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Straf- und Zivilklägerin drei Mal gegen ihren Willen penetriert wurde, davon zweimal vaginal und einmal anal.