Der sexuelle Übergriff ereignete sich im Rahmen der ehelichen Beziehung und in der gemeinsamen Familienwohnung, mithin dem damals einzigen Zufluchtsort der Straf- und Zivilklägerin in der Schweiz. Nebst ihrer erkennbaren Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund der sozialen Umstände führte auch die physische Gewaltanwendung in nicht unerheblichem Ausmass zum Überwinden des vorhandenen Widerstands. Das Handeln des Beschuldigten ist sehr verwerflich. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen und wegen der vergleichsweise milden physischen Gewalteinwirkung als leicht einzustufen.