Die Straf- und Zivilklägerin leidet seither unter einer komplexen Traumafolgestörung mit vermischter Angst- und depressiver Stimmung (pag. 518), was jedoch nicht ausschliesslich auf diesen Vorfall zurückzuführen sein dürfte. Physische Folgen sind nicht vermerkt. Der von der Straf- und Zivilklägerin angeführte Hautausschlag im Gesicht steht wohl nicht in direktem Zusammenhang zum hier behandelten Vorfall (pag. 37, Z. 237 ff.). Der sexuelle Übergriff ereignete sich im Rahmen der ehelichen Beziehung und in der gemeinsamen Familienwohnung, mithin dem damals einzigen Zufluchtsort der Straf- und Zivilklägerin in der Schweiz.