22. Strafzumessung zur Freiheitsstrafe 22.1 Einsatzstrafe (Ziff. I.1.1. AKS) 22.1.1 Objektive Tatschwere Art. 189 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, konkret die Möglichkeit, Beziehungen und sexuelle Kontakte frei, eigenverantwortlich und ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB-MAIER, N 1 zu Art. 189). Das geschützte Rechtsgut wurde durch den erzwungenen, ungeschützten Oralverkehr samt Schlucken des Samenergusses massiv verletzt. Die Straf- und Zivilklägerin leidet seither unter einer komplexen Traumafolgestörung mit vermischter Angst- und depressiver Stimmung (pag.