Beim Beschuldigten ist grundsätzlich nicht von einer besonderen Rückfallgefahr auszugehen. Nach der Überzeugung der Kammer handelte er in erster Linie in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zum Auszug aus der ehelichen Gemeinschaft zu bewegen. Mit anderen Worten dürfte nicht entscheidend gewesen sein, was er tat, sondern gegen wen sich die Tat richtete. Die Konstellation erscheint derart spezifisch, dass sie sich kaum zu wiederholen droht. Das Verschulden erscheint zudem bei diesen beiden Schuldsprüchen leichter als bei den übrigen Vorfällen. Auch für diese beiden Schuldsprüche ist somit in Anwendung von Art.