EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO). Somit liegt keine mit der BGE 147 IV 505 vergleichbare Konstellation vor. Gründe, auf die Anschlussberufung nicht einzutreten bzw. die Rechtsmittellegitimation der Generalstaatsanwaltschaft einzuschränken, sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist daher auch betreffend die Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden.