Es muss der Generalstaatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation möglich sein, die Strafzumessung der Staatsanwaltschaft in erster Instanz berichtigen zu lassen und nebst den zusätzlichen Schuldsprüchen auch eine höhere Strafe zu beantragen. Ein offenkundig treuwidriges resp. missbräuchliches Verhalten der Anschlussberufungsführerin ist somit nicht erkennbar. Insbesondere beantragt die Generalstaatsanwaltschaft kein die Kompetenz der Vorinstanz als Einzelgericht übersteigendes Strafmass (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ;