Nr. 55 E. 4.4.1). In BGE 147 IV 505 hob das Bundesgericht das Recht zur Anschlussberufung nicht auf, sondern schränkte es lediglich insofern ein, als dass eine solche nicht einzig und ausschliesslich den Zweck verfolgen darf, den Beschuldigten unter Druck zu setzen, damit er seine Berufung zurückzieht. Diese Fälle beschränken sich auf offenkundig treuwidriges resp. missbräuchliches Verhalten der Anschlussberufungsführerin. Vorliegend ist ein solches Verhalten nicht zu erkennen: