setzen könnte. Er wollte, dass sie keinen Widerstand leistet und die sexuelle Handlung über sich ergehen lässt. Er handelte direktvorsätzlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind mithin erfüllt. Der Beschuldigte wird der sexuellen Nötigung schuldig erklärt. 40 IV. Strafzumessung 19. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung verwiesen (Ziff. V.A. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 630 f.).