I.1.2. AKS Da im Anklagesachverhalt davon ausgegangen wird, die Straf- und Zivilklägerin habe einvernehmlich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt, wird nicht weiter auf den Beischlaf bzw. die vaginale Penetration mit dem Penis des Beschuldigten eingegangen. Während des Geschlechtsverkehrs holte der Beschuldigte erneut eine M.___(Land)-ische Aubergine hervor in der Absicht, diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal einzuführen.