Folglich sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der Schändung schuldig zu erklären. Das Vorgaukeln einer Absicht zum Beischlaf im Sinne einer Täuschung durch den Beschuldigten weist nicht die für eine Nötigungshandlung erforderliche Erheblichkeit auf, sodass der Tatbestand der sexuellen Nötigung demgegenüber nicht erfüllt ist (BGE 133 IV 49 E. 6.2). 18.4 Dritter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS