39 Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er tat, sie mit dem Einführen einer M.___(Land)-ischen Aubergine nicht einverstanden war, er diese seiner unbekleideten Partnerin unbemerkt und überraschend vaginal einführen konnte und erst mit Widerstand zu rechnen hatte, wenn sie dies bemerkte, wodurch die sexuelle Handlung bereits vollzogen wäre. Er handelte direktvorsätzlich. Folglich sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art.