Sie war in diesem Sinn vorübergehend gänzlich widerstandsunfähig (Urteil 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5 und 3). Gegen das ungewollte und komplett unerwartete vaginale Einführen der M.___(Land)-ischen Aubergine konnte sie sich erst zur Wehr setzen, als sie diese bemerkte, also in einem Zeitpunkt, in dem die ungewollte sexuelle Handlung bereits vollzogen war (BGE 133 IV 49 E. 7.3 f. mit Hinweisen).