Namentlich werden die sexuelle Handlung sowie der subjektive Tatbestand umschrieben und die mangelnde Wehrhaftigkeit (und damit die Widerstandsunfähigkeit) ausdrücklich als Beweisthema genannt. Dem Beschuldigten war klar, welches Verhalten ihm angelastet wird. Der Anklagesachverhalt wird den Anforderungen an die Informationsfunktion gerecht und die Verteidigungsrechte sind angemessen gewahrt. 18.3.2 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin konnte auch in diesem Fall aufgrund der Dunkelheit im Raum nicht sehen, was der Beschuldigte tat und in den Händen hielt, und war insoweit in ihrer visuellen Wahrnehmung eingeschränkt.