er habe dabei gewusst, dass sie damit nicht einverstanden sei und sich nicht (ausreichend) gegen ihn zur Wehr setzen könnte. Die Umschreibung des Anklagesachverhalts orientiert sich – der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift entsprechend – strukturell am Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB. Sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schändung nach Art. 191 StGB sind jedoch auch darin enthalten. Namentlich werden die sexuelle Handlung sowie der subjektive Tatbestand umschrieben und die mangelnde Wehrhaftigkeit (und damit die Widerstandsunfähigkeit) ausdrücklich als Beweisthema genannt.