BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021 E. 2.3; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zum zweiten Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS wird dem Beschuldigten (unter Einschluss der für alle drei Vorfälle gültigen Ausführungen in Ziff. I.1.2. in fine AKS) zusammengefasst vorgeworfen, dass er der Straf- und Zivilklägerin während einvernehmlichem Geschlechtsverkehr eine Aubergine vaginal eingeführt habe; er habe dabei gewusst, dass sie damit nicht einverstanden sei und sich nicht (ausreichend) gegen ihn zur Wehr setzen könnte.