Die Kammer geht, wie erwähnt, davon aus, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall wohl nicht in erster Linie die Befriedigung seiner Lust bezweckte, sondern die Strafund Zivilklägerin durch die sexuellen Handlungen quälen und demütigen wollte, was er nach seiner Vorstellung bereits erreicht hatte. Somit ist sowohl der Tatbestand der Schändung als auch derjenige der sexuellen Nötigung erfüllt, wobei der in Phase 1 des einheitlichen Lebenssachverhalts erfüllte Tatbestand der Schändung in der anschliessenden sexuellen Nötigung aufgeht. 18.3 Zweiter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS 18.3.1