Dass die Straf- und Zivilklägerin sich danach erfolgreich widersetzte und der Beschuldigte von ihr abliess, ändert an der Erfüllung des Tatbestands nichts. Die Kammer geht, wie erwähnt, davon aus, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall wohl nicht in erster Linie die Befriedigung seiner Lust bezweckte, sondern die Strafund Zivilklägerin durch die sexuellen Handlungen quälen und demütigen wollte, was er nach seiner Vorstellung bereits erreicht hatte.