Der Beschuldigte erkannte, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund dieser Umstände keinen Widerstand leisten könnte, und wusste, dass sie nicht mit dem vaginalen Einführen einer Gurke einverstanden war. Der objektive und der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sind in der Phase 2 erfüllt.