Widerstandsfähigkeit setzt naturgemäss voraus, dass das Opfer erkennen kann, dass eine ungewollte sexuelle Handlung bevorsteht. Vorliegend konnte sich die Strafund Zivilklägerin jedoch gegen derartige, ungewollte sexuelle Handlungen erst dann zur Wehr setzen, wenn sie diese bemerkte, womit jedoch die sexuelle Handlung bereits vollzogen wäre. In Kenntnis darüber und im Wissen, dass die Strafund Zivilklägerin keine Penetration mit irgendwelchen Gegenständen, geschweige denn mit einer M.___(Land)-ischen Aubergine, wollte oder erwartete, führte der Beschuldigte ihr eine solche vaginal ein. Demnach wäre der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 191 StGB grundsätzlich erfüllt.