36 3. Der Beschuldigte befahl der Straf- und Zivilklägerin, vor ihm auf alle viere zu gehen, damit er mit seinem Penis vaginal in sie eindringen könnte. Stattdessen führte er der Straf- und Zivilklägerin, die sich aufgrund ihre sozialen Abhängigkeit seinem Befehl fügte, gegen ihren erkennbaren Willen die Gurke anal ein, was teilweise gelang. Die Phase 1 kann nach Ansicht der Kammer nicht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung subsumiert werden, weil die dafür sprechenden Umstände (der heftige Kuss und das sich-auf-sie-Legen) nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind.