Das aufgewendete Ausmass an körperliche Gewalt war alleine, mindestens aber in Kombination mit den vorbestehenden Machtverhältnissen geeignet, die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen. Aus diesen Gründen befriedigte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen oral und schluckte, wie von ihm verlangt, seinen Samenerguss.