Eventualiter sei im Sinne des Würdigungsvorbehalts von Schändung auszugehen, da die Straf- und Zivilklägerin jeweils nicht habe sehen können, was der Beschuldigte tue, und sich deshalb nicht wehren können (zum Ganzen pag. 753 f.). 17.3 Privatklägerschaft Namens der Straf- und Zivilklägerin wurde ausgeführt, ihre soziale Abhängigkeit vom Beschuldigten habe sich durch Befehle und Androhungen jeweils akzentuiert. Aufgrund des Machtgefälles in der Beziehung und des Überraschungsmoments sei der Tatbestand der sexuellen Nötigung in allen Fällen erfüllt (zum Ganzen pag. 756).