Auch eine Kombination mehrerer Tatmittel sei tauglich, eine tatsituative Zwangssituation zu schaffen. Vorliegend habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin unter anderem gedroht, sie müsse das Haus verlassen, wenn sie nicht tue, was er von ihr verlange, und sie sei finanziell und sozial von ihm abhängig gewesen. Beim ersten Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin durch heftiges Küssen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und an ihren Reaktionen feststellen müssen, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei.