Auch eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Schändung scheide aus, soweit die Anklageschrift die hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmale überhaupt ausreichend umschreibe. Dass die Straf- und Zivilklägerin die eingeführten Gemüse jeweils herausgezogen und weggeworfen haben wolle, belege, dass sie zu Widerstand fähig gewesen wäre (zum Ganzen pag. 749). 17.2 Generalstaatsanwaltschaft Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft seien die Nötigungsmittel in Art. 189 Abs. 1 StGB nicht abschliessend aufgezählt. Auch eine Kombination mehrerer Tatmittel sei tauglich, eine tatsituative Zwangssituation zu schaffen.