17. Vorbringen der Parteien 17.1 Verteidigung Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, mangelndes Einverständnis und Ausnützen des Überraschungsmoments reiche für eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB ebenso wenig aus, wie das Ausnützen vorbestehender Machtverhältnisse. Das erforderliche Nötigungsmittel, der Nötigungserfolg sowie der dazwischenliegende Kausalzusammenhang würden in der Anklageschrift nicht umschrieben. Auch eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Schändung scheide aus, soweit die Anklageschrift die hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmale überhaupt ausreichend umschreibe.