191 StGB) Nach Art. 191 StGB wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Im Unterschied zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus.